§ 4 Abs. 5 Nr. 6/§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Entfernungspauschale
Für das Jahr 2021 ist die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,35 Euro je Kilometer erhöht worden (bisher 0,30 Euro). Zwar ermittelt das Finanzamt die erhöhte Pauschale ohne gesonderte Angaben Ihrerseits. Dies gilt aber nicht für Freiberufler und Gewerbetreibende. Verwenden Sie für entsprechenden Fahrten einen betrieblichen Pkw, müssen Sie die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben selbst ermitteln.
§ 4 Abs. 5 Nr. 6a/§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG: Doppelter Haushalt
Auch bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist ab dem 21. Entfernungskilometer anstelle der bisherigen Pauschale von 0,30 Euro nun die auf 0,35 Euro erhöhte Pauschale zu berücksichtigen. Denken Sie auch hier daran, die Angaben in Ihrer Steuererklärung entsprechend anzupassen.
§ 4 Abs, 5 Nr. 6b EStG: Arbeitszimmer/Home-Office
Für das Jahr 2021 können Sie eine Home-Office-Pauschale geltend machen, wenn Sie über kein häusliches Arbeitszimmer verfügen bzw. dieses nicht geltend machen. Die Pauschale beträgt fünf Euro je Arbeitstag, maximal 600 Euro (120 Tage). Voraussetzung ist lediglich, dass Sie an den jeweiligen Tagen Ihre gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt haben. Die Pauschale gilt dabei für Arbeitnehmer und Selbstständige, Gewerbebetreibende und Vermieter.
“Quelle: WISO SSP 01/2022”