§ 33a EStG: Unterhaltsleistungen
Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG ist für das Jahr 2021 an den ebenfalls Grundfreibetrag (§ 32a EStG) angepasst worden. Haben Sie Angehörige im Jahr 2021 finanziell unterstützt, können Sie für 2021 also mehr absetzen. Gehört die unterhaltene Person zu Ihrem Haushalt, können Sie pauschal den Höchstbetrag ansetzen. Übernehmen Sie nicht die Zahlen aus dem Vorjahr, sondern passen Sie diese auf den neuen Höchstbetrag an.
Grundfreibetrag/ Unterhaltshöchstbetrag: 2021 — 9.744 Euro
§ 33b Abs. 3 EStG: Behinderten Pauschbetrag
Die Pauschbeträge des § 33b Abs. 3 EStG sind ab 2021 verdoppelt worden. Außerdem wird bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) ein Pauschbetrag gewährt.
§ 33b Abs. 6 EStG: Pflegepauschbetrag
Der in § 33b Abs. 6 EStG verankerte Pflegepauschbetrag von bisher 924 Euro ist umfangreich geändert worden. Es kommt nicht mehr auf die “Hilflosigkeit” der zu pflegenden Person an. Jetzt ist entscheidend, dass Sie die Pflege persönlich in Ihrem eigenen oder dem Haushalt der zu pflegenden durchführen. Zudem dürfen Sie keine Einnahmen für die Pflege beziehen.
“Quelle: WISO SSP 01/2022