§ 21 Abs. 2 S. 1 EStG: Verbilligte Vermietung
Wenn Sie Wohnungen vermieten, prüft das Finanzamt, ob Sie das verbilligt tun. Haben Sie im Jahr 2020 z.B. eine Miete verlangt, die nur 60 Prozent der ortsüblichen Marktmiete betrug, haben Sie verbilligt vermietet. Folge: Das Finanzamt hat Ihre Werbungskosten nur zu 60 Prozent anerkannt, während die erzielten tatsächlichen Einnahmen in voller Höhe berücksichtigt wurden. Die Grenze , ab wann das Finanzamt eine verbilligte Vermietung annahm, lag gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 EStG bisher bei 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete. Sie ist durch das JStG 2020 auf 50 Prozent herabgesetzt worden.
“Quelle: WISO SSP 01/2022”