§ 101 ff. EStG: Mobilitätsprämie
Für das Jahr 2021 gilt erstmals die neu eingeführte Mobilitätsprämie. Durch diese können auch Geringverdiener eine Steuererstattung erwarten, wenn das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt und sie zu ihrem Arbeitgeber eine Entfernung von mindestens 21 Kilometern zurücklegen. Dies gilt selbst dann, wenn die Geringverdiener überhaupt keine Lohnsteuer gezahlt haben. Damit die Prämie gewährt werden kann, muss der Steuererklärung die neue Anlage Mobilitätsprämie beigefügt werden.
“Quelle: WISO SSP 01/2022”