Entschädigungen für Leistungs‑, Nutzungs- und Überspannungsrechte: Wie sind sie zu versteuern?
Von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Stauchitz
Die Besteuerung hängt von der Art der Entschädigung ab
Entschädigung wird für Nutzungsüberlassung gezahlt
Erhält der Grundstückseigentümer eine Zahlung als Gegenleistung für die (ggf. langfristige) Überlassung seines Grundstücks(teils) zur Nutzung, liegen
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EstG oder aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 EstG vor, wenn das Grundstück zu einem Betriebsvermögen gehört und
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EstG vor, wenn das Grundstück zum Privatvermögen gehört.
Entschädigung wird für Eigentumsbeschränkung gezahlt
Handelt es sich bei einer Entschädigungszahlung dagegen um einen Ausgleich für eine Eigentumsbeschränkung und die damit (hypothetisch) verbundene Wertminderung des Grundstücks, gehört die Zahlung nicht zu den steuerbaren Einnahmen. So hat der BFH für eine einmalige Entschädigung für das dinglich gesicherte und unbefristete Recht auf Überspannung eines Privatgrundstücks mit einer Hochspannungsleitung entschieden (BFH, Urteil vom 02.07.218, Az. IX R 31/16, Abruf-Nr. 204859). Die Einordnung als nicht steuerbares Entgelt stützt der BFH darauf, dass Eigentümerrechte dauerhaft übertragen worden waren, kein Rücktrittsrecht für den Eigentümer eingetragen worden war und die Entschädigung nach den zivilrechtlichen Grundsätzen für Enteignungsentschädigungen berechnet worden war.
Quelle: WISO SSP 08/2024