„Diszi“ wegen Facebook-Kommentar: Berufssoldat darf Rechtsanwaltskosten für das Wehrdisziplinarverfahren abziehen
Ein Berufssoldat, der wegen eines Facebook-Kommentars ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren durchgeführt wird, in dem es auch um den Fortbestand des Dienstverhältnisses geht, darf die Rechtsanwaltskosten dafür als Werbungskosten abziehen. Das hat der BFH entschieden.
Quelle: WISO SSP 05/2024