§ 35a EStG für Pflegekosten Dritter nutzbar machen
Immer mehr Menschen werden im privaten Wohnumfeld gepflegt und betreut. Für Steuerzahler, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten (z.B. eines Angehörigen) erwachsen, eröffnet § 33a Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 EstG im begrenzten Umfang eine Steuerermäßigung. Weil aber nur “eigene Aufwendungen” steuerlich berücksichtigungsfähig sind, gilt es, das beim Abschluss des Pflege- bzw. Betreuungsvertrages zu berücksichtigen.
Quelle: WISO SSP 03/2023