Schulgeld für Schule im Ausland: Chance auf Musterprozess beim BFH verpasst
Zahlen Sie Schulgeld, dürfen Sie 30 Prozent davon unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehen. Maximal genehmigt der Gesetzgeber 5.000 Euro pro Jahr und Kind. Ob eine Schule die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt, teilt u.a. die Zeugnisanerkennungsstelle (ZASt) mit. Sie ist auch gefordert, wenn Ihr Kind eine Auslandsschule besucht. Ein Fall vor dem FG Köln hätte die Chance gehabt, dass der BFH sich grundlegend zu dem Themenkomplex äußert. Leider hat der Steuerzahler die vom FG zugelassene Revision nicht eingelegt.
“Quelle: WISO SSP 10/2022”