Mitgliedsbeitrag für Lohnsteuerhilfeverein
Bei Beiträgen an einen Lohnsteuerhilfeverein sowie Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software akzeptiert es das Finanzamt, wenn pauschal 50 Prozent der Aufwendungen den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden.
Als weitere Vereinfachung erkennt das Finanzamt eine von Ihnen vorgenommene Aufteilung gemischter Steuerberatungskosten immer dann an, wenn maximal 100 Euro den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden.
PRAXISTIPP: In der Praxis bedeutet dies, dass Sie bei Mitgliedsgebühren an Lohnsteuerhilfeverein von bis zu 200 Euro immer 100 Euro als Werbungskosten geltend machen können. Liegen die Gebühren darüber, ziehen Sie 50 prozent des Gesamtbetrag als Werbungskosten ab.
“Quelle: WISO SSP 05/2022”