Doppelter Haushalt am Beschäftigungsort: FG Berlin-Brandenburg beharrt auf Fahrzeitverkürzung
Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn der Steuerzahler in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen (beruflich veranlassten) Zweithaushalt führt und auch der “eigene Hausstand” am Beschäftigungsort zu belegen ist. Das gilt auch dann, wenn der Steuerzahler mehrfach täglich seine mit Parkinson schwer erkrankte Ehefrau pflegen und medizinisch unterstützen will und deswegen in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte eine weitere Wohnung anmietet. Ist die Hauptwohnung mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 35 bis 40 Fahrminuten von der Arbeitsstätte zu erreichen, erfüllt die Zweitwohnung die Kriterien für einen doppelten Haushalt nicht (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2021, Az. 7 K 7009/19, Abruf-Nr. 227287).
“Quelle: WISO SSP 03/2022”