FG München bringt Neues zum Arbeitszimmer bei Lebensgemeinschaften
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
Befindet sich in einer gemeinschaftlich gemieteten Wohnung ein Arbeitszimmer, das von nur einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzt wird, stellt sich die Frage, in welcher Höhe die Kosten abzugsfähig ist. Gute Nachrichten kommen aktuell vom FG München.
Die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung ging bei von nichtehelichen Lebensgemeinschaften gemeinschaftlich gemieteten Objekten bisher davon aus, dass jeder Partner die Hälfte der Mietaufwendungen getragen hat. Deshalb können nur 50 Prozent der Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
“Quelle: WISO SSP 10/2021“0