Unterhaltsleistungen: Welche Sozialleistungen für die Familie gelten als Bezüge der Mutter?
Finanzamt rechnet Zahlungen nach SGB II für Mann und Kind als Bezüge der Frau
Wie ermitteln sich die Bezüge der Mutter?
Mit seiner Steuererklärung machte der Mann Unterhaltszahlungen an die Frau in Höhe von 4.797 Euro als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG geltend. Das Finanzamt erkannte diesen Betrag nicht an. Es kürzte ihn um die öffentlichen Gelder für ihn (1.559,08 Euro) und das Kind (584,31 Euro). Argument: Es habe sich um Sozialleistungen gehandelt, die an die gesamte Bedarfsgemeinschaft gezahlt worden seien. Diese seien als Bezüge der Frau zu werten. Dagegen klagte der Mann. Es standen also zwei Berechnungsmodelle der Bezüge der Frau zur Disposition:
So rechnete das Finanzamt |
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Höchstbetrag der Unterstützungsleistungen | 8.652,00 Euro | |
./. Anzurechnende Einkünfte und Bezüge: | ||
SGB II (Bedarfsgemeinschaft) | 3.702,00 Euro | |
Elterngeld | 2.100,00 Euro | |
Erziehungsgeld | 1.000,00 Euro | 6.802,00 Euro |
Zwischensumme | 1.850,00 Euro | |
+ Kostenpauschale | 180,00 Euro | |
+ Freibleibender Betrag | 624,00 Euro | |
= Unterhaltszahlungen nach § 33a EStG | 2.654,00 Euro |
So rechnete der Steuerzahler |
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Höchstbetrag der Unterstützungsleistungen | 8.652,00 Euro | |
./. Anzurechnende Einkünfte und Bezüge: | ||
SGB II (Bedarfsgemeinschaft) | 1.559,00 Euro | |
Elterngeld | 2.100,00 Euro | |
Erziehungsgeld | 1.000,00 Euro | 4.659,00 Euro |
Zwischensumme | 3.993,00 Euro | |
+ Kostenpauschale | 180,00 Euro | |
+ Freibleibender Betrag | 624,00 Euro | |
= Unterhaltszahlungen nach § 33a EStG | 4.797,00 Euro |
Die Entscheidung des FG Sachsen
Das FG Sachsen entschied sich für die Berechnung des Steuerzahlers. Nach dem Gesetzeswortlaut seien nur die Einkünfte und Bezüge anzurechnen, die die unterhaltene Person hat (§ 33a Abs. 1 S. 5 EStG), also „eigene Einkünfte und Bezüge“ (so ausdrücklich § 33a Abs. 3 S. 2 EStG). (…und obsiegt damit vor dem FG Sachsen)
“Quelle: WISO SSP 06/2021”