Verbilligte Wohnungs-Überlassung an Mitarbeiter: So bleibt sie steuer- und beitragsfrei
von Susanne Weber, StBin bei WTS Steuerberatungsges. mbH München
Unternehmen, die Arbeitnehmer suchen, locken oft auch damit, dass sie Wohnungen unentgeltlich oder verbilligt überlassen. Dieser Sachbezug ist prinzipiell steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Eine Neuregelung im Jahressteuergesetz 2019 hat 2020 dafür gesorgt, dass bei der verbilligten Überlassung zumindest keine Lohnsteuer mehr anfällt. Seit diesem Jahr ist die verbilligte Vermietung endlich auch beitragsfrei. SSP klärt auf.
“Quelle: WISO SSP 04/2021”