Kurzarbeitergeld: Zwingend Steuernachzahlung oder winkt doch eine Steuererstattung?
Rd. zehn Mio. Menschen waren im Jahr 2020 in Kurzarbeit und haben Kurzarbeitergeld bezogen. Die meisten von ihnen müssen für das Jahr 2020 eine Steuererklärung abgeben. Die gängige Meinung lautet, dass das böse enden wird, weil Steuernachzahlungen drohen.
Das Kurzarbeitergeld und die Steuererklärung 2020
Haben Sie Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro im Jahr bezogen, sind Sie nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Sie müssen das Kurzarbeitergeld in der Anlage N in der Zeile 28 eintragen. Es wird zwar nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei ausgezahlt und unterliegt auch nicht den Abzügen der Sozialversicherungen. Allerdings wird es im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG berücksichtigt. Das Kurzarbeitergeld erhöht sich also den Steuersatz, mit dem Ihr reguläres Erwerbseinkommen versteuert wird. Deshalb wird oft behauptet, dass Kurzarbeitergeld zu einer Steuernachzahlung führt.
“Quelle: WISO SSP 03/2021”