Erholungsbeihilfen: Die steuervergünstigte Alternative zum Urlaubsgeld in der Corona-Zeit
Wird dem Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld gewährt, folgt die Ernüchterung schnell. Von der Bruttozahlung kommt oft weniger als die Hälfte an. Gut zu wissen, dass ein Urlaubsgeld in kleinerem Umfang als Erholungsbeihilfe auch steuervergünstigt und sozialversicherungsfrei gezahlt werden kann. In der Praxis wird von dieser günstigen Regelung kaum Gebrauch gemacht. Dabei ist diese Alternative durchaus lukrativ — auch jenseits der “Corona-Prämie”.
Die pauschalbesteuerte Erholungsbeihilfe nutzen
Über § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG besteht die Möglichkeit, eine pauschal besteuerte Erholungsbeihilfe zu zahlen. Folgende Höchstbeträge sind zu beachten:
- 156 Euro für den Arbeitnehmer
- 104 Euro für dessen Ehegatten
- 52 Euro für jedes Kind (im Sinne des § 32 EStG)
Die Höchstbeträge beziehen sich auf das Kalenderjahr und das Arbeitsverhältnis, Teilzahlungen sind zulässig (z.B. je 50 Prozent für Sommer — und Winterurlaub). Die Summe der Beihilfen im Kalenderjahr darf den Höchstbetrag nicht überschreiten. Sonst handelt es sich um normalen Lohn.
“Quelle: WISO SSP 09/2020”