So beteiligen Sie den Fiskus ab diesem Jahr an der energetischen Sanierung Ihres Eigenheims
Der Bundesrat hat am 20.12.2019 das “Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht” (Abruf-Nr. 213348) gebilligt. Es ist damit am 01.01.2020 in Kraft getreten. Ein wichtiger Bestandteil davon ist der neue § 35c EStG. Er gewährt Ihnen einen großzügigen “Steuerabzug”, wenn Sie Ihr Eigenheim energetisch sanieren. Erfahren Sie, welche Maßnahmen der Gesetzgeber fördert und in welcher Höhe Sie Ihre Aufwendungen steuermindernd geltend machen können.
So viel Steuern können Sie sparen
Der Steuerabzug verteilt sich auf drei Jahre. Er setzt sich aus zwei Komponenten bzw. Bemessungsgrundlagen zusammen
- Bemessungsgrundlage Eins sind die Aufwendungen (Rechnungen), die Sie für die Sanierung bezahlt haben (§ 35 Abs. 1 EStG):
- In dem Kalenderjahr, in dem die Maßnahme abgeschlossen wird, beträgt der Abzug sieben Prozent der Aufwendungen, maximal 14.000 Euro.
- Im folgenden Kalenderjahr beträgt der Abzug ebenfalls sieben Prozent der Aufwendungen, maximal 14.000 Euro.
- Im dritten Kalenderjahr beträgt der Abzug sechs Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 Euro.
Wichtig:
Insgesamt ist über Bemessungsgrundlage Eins — verteilt auf drei Jahre — maximal ein Abzug von der Steuerschuld in Höhe von 40.000 Euro möglich. Dazu müssen Sie 200.000 Euro investiert haben (200.000 Euro x 20 Prozent [7Prozent + 7 Prozent + 6 Prozent] = 40.000 Euro).
- Besmessungsgrundlage Zwei sind Aufwendungen
- für die Bescheinigung eines ausführenden Fachunternehmens, die nachweist, dass die Voraussetzungen für den Steuerabzug vorliegen, und
- für den Energieberater, wenn ein solcher mit der Planung und Überwachung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist.
Wichtig:
Hier beträgt der Steuerabzug 50 Prozent der Aufwendungen (§ 35c Abs. 1 S. 4 EStG)
Quelle: WISO SSP 01/2020