Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld: BFH entscheidet auf volle Lohnsteuerpflicht
Erhält ein Arbeitnehmer wegen der Auflösung seines Dienstverhältnisses eine Abfindung, wird diese nach der Fünftel-Regelung besteuert, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Leider ist diese Vergünstigung nicht auf Zuschüsse einer Transfergesellschaft zum Transferkurzarbeitergeld anwendbar. Die Aufstockungsbeträge sind dem Arbeitnehmer aus dem mit der Transfergesellschaft geschlossenen Arbeitsverhältnis zugeflossen und durch dieses unmittelbar veranlasst. Daher stellen sie eine Gegenleistung für die aus dem Arbeitsverhältnis geschuldeten Arbeitnehmerpflichten dar (BFH, Urteil vom 12.03.2019, Az. IX R 44/17, Abruf-Nr. 209361).
Quelle: WISO SSP 07/2019