Wohnung nach Kauf beschädigt: Kosten sind Werbungskosten
Wird ein vermietetes Gebäude drei Jahre nach dem Erwerb saniert, liegen steuerlich ungünstige anschaffungsnahe Herstellungskosten vor, wenn die Erhaltungsaufwendungen ohne Umsatzsteuer mehr als 15% des Gebäudewertes betragen. Den Sofortabzug der Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten können Sie aber retten, wenn Sie nachweisen, dass die Schäden, die Sie beseitigen haben lassen, erst nach dem Kauf eingetreten sind. Das hat das FG Düsseldorf klargestellt.
Im konkreten Fall hatte eine Steuerzahlerin eine Eigentumswohnung erworben, die sich in einem tadellosen Zustand befand. Mit dem Kauf übernahm sie ein Mietverhältnis, das nach gerichtlicher Auseinandersetzung ein Jahr später gekündigt wurde. Der Mieter zog aus und hinterließ die Wohnung beschädigt. Obwohl die Renovierungskosten die 15%-Grenze überstiegen, ließ das FG die Kosten zum sofortigen Abzug als Werbungskosten zu. Begründung: Aufwand zur Beseitigung von Schäden, die nach dem Erwerb entstanden sind, wollte der Gesetzgeber bei der Einführung der anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1a EStG nicht erfassen (FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016, Az 11 K 4274/13 E, Abruf-Nr. 146556).
Quelle: WISO SSP Ausgabe 04/2016