Scheidung: Auffüllungszahlung des Beamten als Werbungskosten
Die Neuregelung des § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG im Jahr 2015 zum Sonderausgabenabzug des Versorgungsausgleichs bei Scheidungen wirkt sich nicht auf den Abzug des Auffüllungsbetrags nach § 58 BeamtVG aus. Die Zahlung des Auffüllungsbetrags ist weiterhin als Werbungskosten abziehbar. Das wurde SSP exklusiv vom BMF mitgeteilt.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 06/2016