Scheidungskosten sind auch ab 2013 als außergewöhnliche Belastung absetzbar (FG Köln)
Ehepartner lassen sich nur scheiden, wenn die Ehe so zerrüttet ist, dass ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich ist. Sie können sich also dem Scheidungsbegehren aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen. Folglich fallen Scheidungskosten immer zwangsläufig an — und müssen damit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden; auch ab dem Jahr 2013. Diese sensationelle Entscheidung hat das FG Köln getroffen.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 04/2016