Ferienwohnungsverkauf: Selbstnutzungsregelung gilt auch hier
Wer eine vermietete Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf veräußert, muss die Gewinne versteuern. Der Gewinn bleibt nur steuerfrei, wenn die Immobilie dauerhaft oder zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden Jahren zuvor selbst bewohnt wurde. Diese Ausnahmeregelung gilt auch für Ferienwohnungen. Das hat der BFH klargestellt.
Der BFH: Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerzahler nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken “im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangen Jahren” (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 2. Alternative EstG) liegt vor, wenn da Gebäude in einem zusammenhängenden Zeitraum genutzt wird, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie — mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs — voll auszufüllen (BFH, Urteil vom 27.06.2017, Az. IX R 37/16, Abruf-Nr. 197249).
Quelle: WISO SSP Ausgabe 11/2017