Kombinierte Alters- und BU-Rente: Ertragsanteil auf BU-Leistungen
Bei einer kombinierten Alters- und BU-Rente sind die Leistungen aus der BU dann mit dem Ertragsanteil zu versteuern, wenn die Beiträge für die BU zuvor nicht als Sonderausgaben abzugsfähig gewesen sind. Diese steuerzahlerfreundliche Auffassung vertritt das FG Münster.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 04/2018