Unterhaltszahlungen vergessen: Steuerbescheide sind rückwirkend bis 2013 änderbar
Sie haben in den Jahren 2013 und später vergessen, Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG in der Steuererklärung geltend zu machen? Dann holen Sie das jetzt nach. Eine Entscheidung des FG Bremen hilft Ihnen, eine Änderung Ihres Bescheids durchzusetzen. Das Finanzamt kann sich in diesen Fällen nicht darauf berufen, der Bescheid sei bestandskräftig.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 07/2018