Wegen Tod des Mieters erforderliche Renovierung: BFH entscheidet auf Herstellungskosten
Für die Einordnung von Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen ist es unerheblich, ob diese für Sie als Vermieter unvorhersehbar waren. Deshalb können Sie auch Modernisierungskosten, die innerhalb von 3 Jahren nach dem Kauf der Immobilie entstanden sind und ihre Ursache darin haben, dass ein von Ihnen “übernommener” Mieter verstorben ist, nicht als Erhaltungsaufwendungen geltend machen, wenn die Aufwendungen 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen,. Das hat der BFH entschieden.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 08/2018