Kinderbetreuung: Arbeitgeberzuschuss mindert Sonderausgaben
Zuschüsse, die ein Arbeitgeber Mitarbeitern für die Kinderbetreuung gewährt (§ 3 Nr. 33 EStG), sind auf den Bruttobetrag der Kinderbetreuungskosten anzurechnen. Sie mindern den Betrag, den die Eltern für Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen können. Diese Auffassung vertritt die Finanzbehörde Hamburg.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 08/2017