Freibetrag für Betreuungsbedarf von Kindern: BFH stärkt die steuerlichen Rechte von Vätern
Lebt ein gemeinsames Kind getrennt lebender Eltern bei der Mutter und hält es sich auch beim Vater auf, steht jedem Elternteil die Hälfte des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu. Der Vater kann den hälftigen Freibetrag insbesondere dann für sich beanspruchen, wenn sein zeitlicher Betreuungsanteil im Jahr bei mindestens zehn Prozent liegt.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 04/2018