Fern-Reiki als Krankheitskosten nach § 33 EStG: BFH stellt Bedingungen
Sind Sie schwer krank und es entstehen Ihnen Aufwendungen für ein Fern-Reiki, können Sie diese Ausgaben nur dann als außergewöhnliche Belastung ((§ 33 EStG) abziehen, wenn Sie die Zwangsläufigkeit der Maßnahme durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nachweisen (BFH, Urteil vom 21.02.2018, Az. VI R 11/16, Abruf-Nr. 201160).
Quelle: WISO SSP Ausgabe 07/2018