Verkürzte AfA: Restnutzungsdauer nach ImmoWertV berechenbar
§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG bietet Ihnen die Möglichkeit, eine Immobilie schneller abzuschreiben, als es die Abschreibungsregeln in § 7 Abs. 4 S. 1 EStG vorsehen. Dazu müssen Sie darlegen, dass und warum die Immobilie eine kürzere Nutzungsdauer hat. Das FG Münster hat jetzt klargestellt, dass auch Wertgutachten, die denen die Restnutzungsdauer von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) berechnet werden, der Ermittlung der verkürzten AfA zugrunde gelegt werden können.
Quelle: WISO SSP 04/2023