Verpflegungsmehraufwand von Müllwerkern: Betriebshof ist keine erste Tätigkeitsstätte
Ein Müllwerker hat auf dem Betriebshof des Entsorgers keine erste Tätigkeitsstätte. Das hat das FG Berlin-Brandenburg “in letzter Instanz” rechtskräftig entschieden — und damit den Werbungskostenabzug dieser Berufsgruppe merklich erhöht.
Quelle: WISO SSP 12/2022