Verbilligte Vermietung: Ortsübliche Warmmiete
Um die vollen Werbungskosten steuermindernd geltend machen zu können, muss die Miete, die Sie von Ihrem Mieter verlangen, mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen. Diese 66-Prozent-Hürde müssen Sie also überspringen, wenn Sie eine Wohnung verbilligt überlassen wollen. Erfahren Sie, was das Finanzamt unter “ortsüblicher Miete” versteht, um daraus die 66-Prozent-Mindest-Miete abzuleiten. Die Grundsätze zur…

