Durch Kontrollmitteilungen aus dem Ausland erhofft sich die Finanzverwaltung deutliche Steuermehreinnahmen. Im Visier stehen vor allem Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, die nur eine Ferienimmobilie besitzen, die der beteiligte Steuerzahler privat nutzt.
Der Hintergrund: Anzeigepflicht bei Auslandsbeziehungen
Steuerzahler, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, müssen dem Finanzamt den Erwerb einer Beteiligung an einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft anzeigen. Das gilt dann, wenn die unmittelbare Beteiligung mehr als zehn Prozent beträgt (§ 138 Abs. 2 Nr. 3 AO). Unterbleibt die Anzeige, schaltet das Finanzamt die Bußgeld- und Strafsachenstelle ein. Diese klärt dann, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt (Ahnung mit Geldbuße von bis zu 5.000 Euro — §§ 378, 379 Abs. 2 AO) oder ob eine Steuerhinterziehung vorliegt.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 08/2017