Spart sich ein Arbeitnehmer durch einen Umzug täglich mindestens eine Stunde Fahrzeit für den Arbeitsweg, ist der Umzug als beruflich veranlasst anzusehen, und die Umzugskosten sind als Werbungskosten abziehbar. Soviel zum klassischen Umzugsfall. Beruflich veranlasst kanne in Umzug nach Ansicht des FG Köln allerdings auch sein, wenn der Arbeitsplatz nach dem Umzug ohne Verkehrsmittel erreicht werden kann.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 07/2016