Eine Zug-Servicemitarbeiterin, die ihren Dienst täglich am selben Bahnhof beginnt und beendet, hat dort nach der bis 2013 geltenden Rechtslage keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil sie ihre Haupttätigkeit im Zug erbringt. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden.
Die Zug-Servicemitarbeiterin habe in den Zügen eine Auswärtstätigkeit ausgeübt. Die Fahrten zwischen Wohnung und Bahnhof seien daher keine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern Dienstreisen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2016, Az. 2 K 2581/14, Abruf-Nr. 191373)