Um die vollen Werbungskosten steuermindernd geltend machen zu können, muss die Miete, die Sie von Ihrem Mieter verlangen, mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen. Diese 66-Prozent-Hürde müssen Sie also überspringen, wenn Sie eine Wohnung verbilligt überlassen wollen. Erfahren Sie, was das Finanzamt unter “ortsüblicher Miete” versteht, um daraus die 66-Prozent-Mindest-Miete abzuleiten.
Die Grundsätze zur ortsüblichen Miete
Die ortsübliche Marktmiete, die nach § 21 Abs. 2 EStG maßgeblich ist, umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der Kosten, die nach der Betriebskostenverordnung (BertrKV, Abruf-Nr. 195100) umlagefähig sind (R 21.3 EStR). Zu den Umlagefähigen Kosten gehören vor allem:
-Grundsteuer
‑Wasserversorgung
‑Entwässerung
‑Heizung
‑Straßenreinigung
‑Müllbeseitigung
‑Beleuchtung
‑Gartenpflege
‑Sachversicherung
‑Haftpflichtversicherung
‑Hauswart
Quelle: WISO SSP Ausgabe 08/2017