Gilt für Berufskraftfahrer eine regelmäßige Fortbildungspflicht, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber die Fortbildungskosten trägt. Es handelt sich vielmehr um Aufwendungen, die er im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse tätigt, entschied das FG Münster.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 11/2016