Kann ein Streifenpolizist Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend machen oder scheidet die Verpflegungspauschale bei Streifenpolizisten generell aus?
1. Wache ist erste Tätigkeitsstätte
Ist der Streifenpolizist einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet, und beträgt die Dauer zwischen dem Verlassen und der Wiederkehr an der Polizeistation nicht mehr als acht Stunden, scheidet ein Werbungskostenabzug für die Verpflegungspauschale von zwölf Euro pro Tag aus.
2. Wache ist nur ein Sammelpunkt
Wird der Polizist dagegen keiner ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet, soll sich aber jeden Tag auf der Wache einfinden, um sich zu bewaffnen und seinen Wagen abzuholen, gilt die Wache als Sammelpunkt.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 03/2017