Masterstudium: Vollzeiterwerb schließt Kindergeld nicht aus
Ein Masterstudium, das zeitlich nahe zu einem Bachelor-Abschluss aufgenommen wird, ist noch als Erstausbildung einzustufen. Eltern steht deshalb selbst dann Kindergeld zu, wenn der Masterstudent in Vollzeit arbeitet. Das hat das FG Münster entschieden und eine weitere wichtige Aussage getroffen: Die Familienkasse kann den Kindergeldanspruch nicht automatisch ablehnen, wenn das Kind es versäumt hat, der Familienkasse anzueignen, dass es das Masterstudium aufnehmen will.
Quelle: WISO SSP 01/2019