Mitgliedsbeitrag für Lohnsteuerhilfeverein
Mitgliedsbeitrag für Lohnsteuerhilfeverein Bei Beiträgen an einen Lohnsteuerhilfeverein sowie Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software akzeptiert es das Finanzamt, wenn pauschal 50 Prozent der Aufwendungen den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Als weitere Vereinfachung erkennt das Finanzamt eine von Ihnen vorgenommene Aufteilung gemischter Steuerberatungskosten immer dann an, wenn maximal 100 Euro den Betriebsausgaben oder Werbungskosten…