Nutzung und Überlassung von E‑Kfz bzw. E‑Bikes ist seit 01.01.2019 steuerlich noch attraktiver
Besonderer Steuervorteil für befristeten Zeitraum 01.01.2019 — 31.12.2021
Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die Sie im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 anschaffen oder leasen, gewährt Ihnen der Gesetzgeber einen besonderen Steuerbonus. Die Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung der Privatnutzung wird nämlich halbiert. Maßgebender Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Auslieferung und nicht etwa das Datum des Kaufvertrags.
- Bei der Pauschalwertmethode wird die Bemessungsgrundlage bei der Ein-Prozent-Regelung sowie bei der 0,03-Prozent-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung halbiert.
- Führen Sie ein Fahrtenbuch, werden zunächst alle Kosten des Fahrzeugs ermittelt und diese dann abhängig von den Fahrleistungen Ihrem privaten und beruflichen Anteil zugeordnet. Im Rahmen der Neuregelung dürfen Sie bei der Bemessung der Abschreibung die Anschaffungskosten nur zur Hälfte ansetzen. Gleiches gilt, wenn Sie das Fahrzeug geleast oder gemietet haben. Dann dürfen Sie die Leasing- oder Mietkosten ebenfalls nur zur Hälfte ansetzen.
Besonderheit bei Hybridelektrofahrzeugen
Die Begünstigung/Halbierung gilt bei Hybridelektrofahrzeugen nur, wenn diese nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 EmoG entweder
- eine CO2-Emission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer oder
- eine elektrische Mindestreichweite von 40 km
haben. Für Hybridelektrofahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt die bisherige Regelung auch 2019 weiter.
Steuerfreie Überlassung der Fahrräder
Seit 01.01.2019 ist die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern zur privaten Nutzung (inkl. Fahrten Wohnung — erste Tätigkeitsstätte) steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Maßgeblich ist die lohnsteuerliche Monatsbetrachtung. Es kommt also nicht darauf an, wann Sie das Fahrrad angeschafft haben. Die steuerfreie Überlassung gilt allerdings nur dann, wenn Sie die Nutzung des Fahrrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren.
Überlassung von Elektrofahrrädern
Will ein Mitarbeiter ein Elektrofahrrad, müssen Sie wissen, dass die lohnsteuerliche Behandlung davon abhängt, ob es sich um ein E‑Bike oder Pedelec handelt und ob es als Fahrrad oder Kraftfahrzeug eingestuft wird:
E‑Bike oder Pedelec — Fahrrad oder Kraftfahrzeug
- E‑Bikes fahren auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung . Sie gelten noch als Fahrrad, solange sie eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht erreichen; ab 6 km/h sind es zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge (Kfz).
- Pedelecs (Pedal Electric Cycles) bieten nur dann Motorunterstützung, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Erfolgt die Motorunterstützung bis zu 25 km/h und hat der Hilfsantrieb eine Nenndauerleistung von höchstens 0,24 kW, gelten diese noch als Fahrrad; sonst um zulassungspflichtige Kfz.
Übersicht über alle neuen Steuerregeln
Einstufung als Fahrrad | Nutzung/Überlassung bis 2018 | Nutzung/Überlassung ab 2019 |
(Elektro-)Fahrrad | Steuerpflicht; Gesamte Privatnutzung monatlich mit ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten Preisempfehlung (Bruttoendpreis) angesetzt. | Steuerfreiheit bei Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn; bei Gehaltsumwandlung steuerpflichtig |
Einstufung als Kraftfahrzeug | Anschaffung/Leasing/Miete bis 2018 bzw. nach 2021 | Anschaffung/Leasing/Miete 01.01.2019 — 31.12.2021 |
Elektrofahrrad |
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Elektrofahrzeug |
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Hybridelektrofahrzeug |
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Quelle:WISO SSP Steueränderungen 2019