Überlassung von Fahrrad-Zubehör an Mitarbeiter: OFD Frankfurt am Main benennt Steuerdetails

Über­las­sung von Fahrrad-Zube­hör an Mitar­beit­er: OFD Frank­furt am Main benen­nt Steuerde­tails Über­lässt ein Arbeit­ge­ber einem Mitar­beit­er zusät­zlich zum geschulde­ten Arbeit­slohn ein (Elek­tro-) Fahrrad zur pri­vat­en Nutzung, ist dieser geld­w­erte Vorteil grund­sät­zlich nach § 3 Nr. 37 EstG steuer­frei. Doch was gilt steuer­lich, wenn Sie auch Fahrradzube­hör über­lassen? Die Antwort auf diese Frage liefert die OFD