Prinzip: Vorrang von Betriebsausgaben und Werbungskosten

Prinzip: Vor­rang von Betrieb­saus­gaben und Wer­bungskosten Der Geset­zge­ber möchte sich­er­stellen, dass Aufwen­dun­gen steuer­lich nicht dop­pelt berück­sichtigt wer­den: Als Betrieb­saus­gaben bzw. Wer­bungskosten und zusät­zlich bei der Gewährung der Steuer­ermäßi­gung nach § 35a EstG. Daher ist das Ver­hält­nis bei­der Bere­iche in § 35a Abs. 5 S. 1 EstG klargestellt. Eine Steuer­ermäßi­gung ist nur möglich, soweit die Aufwendungen…