Diszi“ wegen Facebook-Kommentar: Berufssoldat darf Rechtsanwaltskosten für das Wehrdisziplinarverfahren abziehen

Diszi“ wegen Face­book-Kom­men­tar: Beruf­s­sol­dat darf Recht­san­walt­skosten für das Wehrdiszi­pli­narver­fahren abziehen Ein Beruf­s­sol­dat, der wegen eines Face­­book-Kom­­men­­tars ein gerichtlich­es Wehrdiszi­pli­narver­fahren durchge­führt wird, in dem es auch um den Fortbe­stand des Dien­stver­hält­niss­es geht, darf die Recht­san­walt­skosten dafür als Wer­bungskosten abziehen. Das hat der BFH entsch­ieden. Quelle: WISO SSP 05/2024