Degressive Abschreibung für Wohngebäude

Degres­sive Abschrei­bung für Wohnge­bäude Befris­tete Wiedere­in­führung, § 7 Abs. 5a EStG, Wach­s­tum­schan­cenge­setz Die degres­sive AfA für Wohnge­bäude soll erfol­gen kön­nen, wenn mit der Her­stel­lung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaf­fung soll die degres­sive AfA nur dann möglich sein, wenn der oblig­a­torische Ver­trag nach dem 30.09.2023 und vor dem…