Kinderkrankengeld, Erweiterter Anspruch

Kinderkranken­geld, Erweit­ert­er Anspruch § 45 Abs. 2a SGB V, Pfleges­tudi­um­stärkungs­ge­setz, Abruf-Nr. 238764 Eltern­teile kön­nen in den Jahren 2024 und 2025 jew­eils 15 Kinderkranken­geld­tage pro Kind beziehen, Allein­erziehende pro Kind 30 Kinderkranken­geld­tage. Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruch­stage pro Eltern­teil beträgt 35 Arbeit­stage und für Allein­erziehende ins­ge­samt 70 Arbeit­stage pro Jahr. “Quelle: WISO SSP 01/2024”