Arbeitszimmer in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Wer kann was abziehen?

Arbeit­sz­im­mer in der nichte­he­lichen Lebens­ge­mein­schaft: Wer kann was abziehen? Auch wenn nur ein Part­ner ein­er nichte­he­lichen Lebens­ge­mein­schaft das Arbeit­sz­im­mer in der gemein­sam angemieteten Woh­nung nutzt, kann er den vollen Wer­bungskosten­abzug gel­tend machen, sofern er entsprechende Aufwen­dun­gen getra­gen hat. Das hat das FG Düs­sel­dorf entsch­ieden. “Quelle: WISO SSP 11/2022”