Mitgliedsbeitrag für Lohnsteuerhilfeverein

Mit­glieds­beitrag für Lohn­s­teuer­hil­fevere­in Bei Beiträ­gen an einen Lohn­s­teuer­hil­fevere­in sowie Aufwen­dun­gen für steuer­liche Fach­lit­er­atur und Soft­ware akzep­tiert es das Finan­zamt, wenn pauschal 50 Prozent der Aufwen­dun­gen den Betrieb­saus­gaben oder Wer­bungskosten zuge­ord­net wer­den. Als weit­ere Vere­in­fachung erken­nt das Finan­zamt eine von Ihnen vorgenommene Aufteilung gemis­chter Steuer­ber­atungskosten immer dann an, wenn max­i­mal 100 Euro den Betrieb­saus­gaben oder Werbungskosten…