Mitarbeiterin eines Ordnungsamts hat erste Tätigkeitsstätte
Mitarbeiterin eines Ordnungsamts hat erste Tätigkeitsstätte Eine überwiegend im Außendienst tätige Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes hat im Ordnungsamt, dem sie zugeordnet ist, ihre erste Tätigkeitsstätte, wenn sie dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die sie dienstrechtlich schuldet und die zum Berufsbild gehören. Das hat der BFH entschieden und so das Urteil der Vorinstanz bestätigt.…