§ 7 Abs. 1 EStG: Abschreibung von Hard- und Software
§ 7 Abs. 1 EStG: Abschreibung von Hard- und Software Eigentlich müssen Computerhardware und Software auf einen Zeitraum von meist drei Jahren abgeschrieben werden. Ausnahme: Es handelt sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 EStG. Das BMF-Schreiben vom 26.02.2021 gestattet jedoch für Anschaffungen ab dem 01.01.2021 einen Sofortabzug für erworbene Computerhardware und…