Gerichtskosten für Jugendliche abziehbar - Steuerberatung Paderborn

Gerichtsvollzieher: Amtsgericht ist erste Tätigkeitsstätte

Gerichtsvol­lzieher: Amts­gericht ist erste Tätigkeitsstätte Ein Gerichtsvol­lzieher hat in den Dien­st­ge­bäu­den des Amts­gerichts (AG), dem er zuge­ord­net ist, und dem Geschäft­sz­im­mer, das er am Sitz des AG auf eigene Kosten vorzuhal­ten hat, seine erste Tätigkeitsstätte. Das hat der BFH gek­lärt. Er kann Fahrten dor­thin deshalb nur nach der Ent­fer­nungspauschale als Wer­bungskosten gel­tend machen (BFH, Urteil…