Hausnotrufsystem in eigener Wohnung ist Fall für §35a EStG
Hausnotrufsystem in eigener Wohnung ist Fall für §35a EStG Die Kosten eines Hausnotrufsystems sich auch dann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG steuerlich absetzbar, wenn der Steuerzahler noch in seinem Haushalt lebt und dort ein Notrufsystem nutzt. Diese Meinung vertritt das FG Sachsen. “Quelle: WISO SSP 02/2021”